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Lockdown 11-2020

Der „kleine Lockdown“ führt in Baden-Württemberg zur Schließung der Krabbelgruppen und PEKiP-Kurse. Was bedeutet er für den Familienspielraum?

Nachstehend finden Spielraum Leiterinnen Antworten auf die häufigst gestellten Fragen in diesem Zusammenhang, zitiert nach der offiziellen Seite des Landes Baden-Württembergs und des Bundesfinanzministeriums.

Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.

Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.

Die Übersicht vom 5.11.2020 um 15:30h über die zu schließenden Geschäfte und Angebote für Bildung und Freizeit findest du hier

Nicht erlaubt sind Krabbelgruppen und Pekip-Kurse.

Müssen Spielplätze schließen?

Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist nicht verboten. Spielplätze werden von Seiten des Landes nicht geschlossen. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, dass Ansammlungen mit mehr als zehn Personen und aus mehr als zwei Haushalten untersagt sind.

Dagegen sind Indoor-Spielplätze, Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.

Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

Sind Gruppentherapien und Selbsthilfegruppen erlaubt?

Gruppentherapien und Selbsthilfegruppen sind unter den Voraussetzungen unter § 10 der Corona-Verordnung weiter erlaubt.

Was ist mit Volkshochschulkursen?

Volkshochschulangebote und ähnliche Bildungsangebote sind zulässig. Sport-, Tanz- oder Yogakurse sind nicht erlaubt.

Bei Bildungsangeboten wie Volkshochschulen ist darauf zu achten, dass sich die Gruppen aus unterschiedlichen Räumen nicht auf Gängen, im Foyer oder Vorplätzen durchmischen. Bei den Veranstaltungen Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.

Gibt es finanzielle Unterstützung für die betroffenen Betriebe?

Bund und Länder haben massive Hilfen für die betroffenen Betriebe beschlossen. Die von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe und Selbständigen erhalten eine Nothilfe vom Bund, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pauschalisiert die Fixkosten abdecken und beträgt bis zu 75 Prozent der Umsätze des Vorjahresmonats. Mehr Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Der Bund wird zudem seine Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptsächlich betroffenen Branchen verbessern.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (siehe Antwort auf folgende Frage).

Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten.

Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?

Wir wollen Unternehmen bei der Umstellung ihrer Geschäftsmodelle unterstützen. Viele Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität. Zum Beispiel stellen Gaststätten und Restaurants auf Lieferdienste und Außerhausverkauf um. Wir wollen, dass sich diese Mühen auszahlen. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.
Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Wie werden die Novemberhilfen beantragt?

(…) Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Rechtliche Hinweise

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, er dient lediglich der Orientierung.

Von Heidi, Spielraum Leiterin

Spielraum Leiterin nach Pikler seit 2006 für Eltern mit Kindern von 0 bis 10 Jahren
Fortbildungen für Erzieher*innen: Einführung in die Pikler- und Hengstenberg-Pädagogik seit 2014